Arbeitsförderung

(SGB III) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen zu einem hohen Beschäftigungsstand verhelfen und die Beschäftigungsstruktur verbessern. Sie sind insbesondere darauf auszurichten, das Entstehen von Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Die Förderung der beruflichen Bildung ist zentraler Bestandteil. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen sind so einzusetzen, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprechen.

Die Aufgaben der Arbeitsförderung führen die Bundesagentur für Arbeit und die ihr nachgeordneten Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit aus.

Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehören die

Außerdem unternimmt die Bundesagentur für Arbeit Arbeitsmarktbeobachtung und -forschung. Ferner zahlt sie im Auftrag des Bundes als Familienkasse das Kindergeld. Ihr sind auch Ordnungsaufgaben aus dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs übertragen.

Alle Leistungen der Arbeitsförderung werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind, und grundsätzlich auch die entsprechenden Arbeitgeber. Auch für arbeitsunfähige Arbeitnehmer sind Beiträge aus Entgeltersatzleistungen zu zahlen, wenn sie unmittelbar vor Leistungsbeginn in einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Bei Bezug von Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld wird der Leistungsträger allein mit den Beiträgen belastet.