Belegschaftsrabatt

Eine Möglichkeit, Arbeitnehmern Vorteile zukommen zu lassen, liegt im Einräumen von Belegschafts- oder Personalrabatten. Grundsätzlich sind finanzielle Vorteile aus der kostenlosen oder verbilligten Überlassung von Waren und Dienstleistungen durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern (§ 2 Abs. 1 LStDV).

Steuervorteile ergeben sich durch die als Rabattregelung bekannte Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG. Ausgehend von den Preisen, die Endabnehmer für die Waren des Arbeitgebers üblicherweise zahlen, ist ein Bewertungsabschlag von 4 % auf den Endabnehmerpreis und Steuerfreibetrag von 1.080 EUR vorzunehmen.

Es gelten nur solche Waren und Dienstleistungen als rabattfähig, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Waren und Dienstleistungen, die überwiegend für die Arbeitnehmer bestimmt sind, fallen nicht unter die Rabattregelung. Der Rabattfreibetrag ist deshalb nicht anzuwenden, wenn ein Betrieb z. B. gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens an Arbeitnehmer verkauft.

Durch den Rabattfreibetrag wird die Bewertung des geldwerten Vorteils nach den niedrigen Sachbezugswerten bzw. nach der 1 %-Methode bei Fahrzeugen oder den Vergünstigungen bei Arbeitgeber-Darlehen ausgeschlossen. Für den Rabattfreibetrag ist immer der Endpreis am Abgabeort (abzüglich 4 %) anzusetzen.

Beispielsfälle für die Rabattregelung:

Liegen die Voraussetzungen für den Rabatt-Freibetrag vor, kann der geldwerte Vorteil wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden.

Der Rabattfreibetrag steht dem Arbeitnehmer einmal im Kalenderjahr zu. Bei mehreren Dienstverhältnissen neben- oder nacheinander kann der Freibetrag von 1.080 EUR für jedes Dienstverhältnis berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber muss nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LStDV die Sachbezüge einzeln und getrennt vom Barlohn unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden Sachbezügen unter Angabe des Abgabezeitraums und des Abgabeorts im Lohnkonto aufzeichnen.