Bundesfreiwilligendienst

(§§ 1 ff. BFDG) Das Angebot auf freiwilliger Basis richtet sich an alle Interessenten nach Vollendung der Vollzeitschulpflicht und kennt keine Altersgrenze nach oben.

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) wird in der Regel ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Er wird in der Regel für zwölf zusammenhängende Monate ausgeübt. Die Mindestdauer beträgt sechs, die Höchstdauer 24 Monate. Die Teilnehmer erhalten für den Dienst unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld, das mit den Einsatzstellen zu vereinbaren ist und bundeseinheitlich höchstens 453 EUR monatlich (2024: mtl. Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung/7.550 EUR x 6 %) beträgt.

Auf den BFD finden die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften für den Jugendfreiwilligendienst (freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr) entsprechende Anwendung. Die Teilnehmer unterliegen als arbeitnehmerähnliche Personen in allen Zweigen der Sozialversicherung (KV, PV, RV, AlV) der Versicherungspflicht. Voraussetzung ist die Zahlung von Arbeitsentgelt. Das gewährte Taschengeld und der Wert der Sachbezüge sind dem Arbeitsentgelt gleichgestellt. Für die Dauer des BFD besteht darüber hinaus auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Soweit im Einzelfall weder ein Taschengeld noch Sachbezüge gewährt werden, ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ausgeschlossen; in der Kranken- und Pflegeversicherung ist in diesen Fällen die beitragsfreie Familienversicherung (z. B. über die Krankenversicherung der Eltern) zu prüfen.

Eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit scheidet aus; die Anwendung der Übergangsregelung ist ebenfalls nicht möglich. Da die Teilnehmer am BFD arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten, werden sie bei dem Umlageverfahren U1 nicht berücksichtigt. Allerdings werden Frauen, die einen Freiwilligendienst leisten, hinsichtlich der Schutzrechte den regulär Beschäftigten gleichgestellt. Daher besteht Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverbot nach den §§ 11 und 16 MuSchG. Aus diesem Grunde werden die Teilnehmer am BFD in das Umlageverfahren U2 mit einbezogen. Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich zu zahlen.

Zur Beitragsberechnung (KV, PV, RV) werden die Sachbezüge, wie Unterkunft und Verpflegung, und das Taschengeld herangezogen. Der Wert der Sachbezüge bemisst sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (2024 = Unterkunft 278 EUR/Verpflegung 313 EUR), während als Taschengeld ein Höchstbetrag von 453 EUR (6 % der mtl. Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung/2024 = 7.550 EUR) als angemessen angesehen wird.

Eine Sonderregelung gilt in der Arbeitslosenversicherung, wenn der BFD im Anschluss an ein Versicherungspflichtverhältnis (spätestens innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungspflichtverhältnisses) aufgenommen wird. Dann gilt in der AlV die mtl. Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme (2024 West = 3.535 EUR/Ost = 3.465 EUR).

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden alleine vom Träger der Einrichtung im Auftrag des Bundes getragen. Der Träger übernimmt auch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (Beitragssatz 2024 = 1,7 %). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt ungeachtet dessen, bei welcher Krankenkasse der Teilnehmer am BFD versichert ist und ob die zuständige Krankenkasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erhebt.