Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb seines Wohnortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort oder in dessen Umgebung aus beruflichen Gründen eine zweite Unterkunft unterhält. Die Entferrnung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sollte mindestens 50 Kilometer betragen. Ansonsten wird eine doppelte Hauhaltsführung vom Finanzamt nicht anerkannt (BMF-Scheiben vom 25.11.2020 - IV C 5 - S 2353/19/10011:006). Die Zweitunterkunft sollte andererseits nicht mehr als 50 Kilometer von der ersten Tätgkeitsstätte entfernt sein.

Die Begründung des Zweithaushaltes muss beruflich veranlasst sein. Davon kann immer ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer versetzt oder abgeordnet wird oder eine neue Arbeitsstelle antritt und deshalb am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung begründet. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, dass der doppelte Haushalt in zeitlichem Zusammenhang mit dem Wechsel des Beschäftigungsortes begründet wird. Der berufliche Veranlassungszusammenhang wird nicht allein dadurch beendet, dass ein Arbeitnehmer seinen (Familien-)Hausstand innerhalb desselben Ortes verlegt, z. B. Umzug in eine größere Wohnung bei Familienzuwachs oder bei einem Wechsel des Partners.

Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Arbeitsort aus privaten Gründen:
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige, der bisher nur am Beschäftigungsort einen Haushalt geführt hat, seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und die bisherige oder eine neue Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen als Zweitwohnung nutzt. Es ist unerheblich, ob der Zweithaushalt in der bisher schon genutzten oder in einer neuen Wohnung liegt. Die privat motivierte Wahl des Haupthausstands macht aus der beruflichen veranlassten Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort keine privat veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die Grundsätze gelten auch für Ledige, die vom Beschäftigungsort ihren Haupthausstand wegverlegen.

Beispiel:

Der ledige Kläger ist in Berlin tätig und wohnt auch dort. Er verlegt seinen Lebensmittelpunkt zu seiner Lebensgefährtin nach München, führt seine Arbeitnehmertätigkeit in Berlin fort und benutzt auch unverändert seine Wohnung am Beschäftigungsort. Es handelt sich um eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung.

Als Zweitwohnung am Beschäftigungsort kommt grundsätzlich jede mögliche Unterkunft in Betracht, z. B. Mietwohnung, Eigentumswohnung, möbliertes Zimmer, Hotel- oder Pensionszimmer.

Der Arbeitnehmer muss an seinem Wohnort einen eigenen Hausstand unterhalten. Das ist der Fall, wenn er eine eigene Wohnung unterhält, die nach seinen Lebensbedürfnissen eingerichtet ist und die Wohnung aus eigenem Recht genutzt wird, z. B. als Eigentümer, Mieter, Nießbrauchsberechtigter, Wohnrechtsinhaber oder sonstiger Nutzungsberechtigter. Aber auch ein abgeleitetes Nutzungsrecht reicht aus, wenn die Wohnung z. B. vom Lebenspartner angemietet wurde. Auch bei einem sog. Mehrgenerationenhaushalt kann ggf. von einem eigenen Hausstand der einzelnen Haushaltsmitglieder ausgegangen werden. Die Wohnung muss vor allem den Lebensmittelpunkt darstellen. Es ist eine finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung mit einer Mindestbeteiligung von 10  % an den Kosten erforderlich.

Als Fahrkosten berücksichtigt werden bei Nutzung eines eigenen Kfz jeweils für die Hin- und Rückfahrt bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer. Im Übrigen werden für eine wöchentliche Heimfahrt 0,30 EUR je Entfernungskilometer angesetzt. Ggf. können auch die Fahrten des Ehegatten (umgekehrte Heimfahrten) begünstigt sein, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte aus beruflichen Gründen (z. B. Bereitschaftsdienst) am Wochenende nicht nach Hause kommen kann. Bei Firmenwagennutzung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt sowohl ein zu versteuernder Nutzungsvorteil aus der PKW-Überlassung als auch ein Werbungskostenabzug.

Als Verpflegungsmehraufwendungen sind für einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort die üblichen Pauschbeträge anzusetzen (im Inland 14 € für die An- und Abreisetage sowie 28 € für die Tage vor Ort). Nach einer mindestens vierwöchigen Unterbechung der Tätigkeit am Beschäftigungsort beginnt eine neue Dreimonatsfrist. Ab 2024 sollen die Pauschbeträge nach dem Wachstumschancengesetz auf 16 € bzw. 32 € angehoben werden.

Als notwendige Aufwendungen für die Zweitwohnung werden deren tatsächliche Kosten anerkannt, so weit in Inlandsfällen eine monatliche Warmmiete von 1.000 EUR nicht überschritten wird. Für die ersten drei Monate können die Übernachtungskosten im Inland mit einem Pauschbetrag von 20 € je Übernachtung, danach mit 5 € täglich vom Arbeitgeber erstattet werden. Für Aufenthalte im Ausland gelten Besonderheiten mit höheren Auslandspauschalen.

Als Umzugskosten abzugsfähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für den Umzug bei Begründung und bei der Aufgabe der doppelten Haushaltsführung.

Neben den Kosten für die Anmietung der Zweitwohnung bzw. der vergleichbaren Kosten für eine im Eigentum stehende Wohnung können auch die notwendigen Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung am Arbeitsort berücksichtigt werden, z. B. Einrichtungsgegenstände und sonstiger Hausrat. Für diese Aufwendungen gilt die monatliche Grenze von 1.000 EUR nicht. Bei möblierten Wohnung müssen die anteiligen Kosten ggf. geschätzt werden.