Haushaltshilfe

(§§ 24h, 38 SGB V) Anspruch auf Haushaltshilfe in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, wenn dem Versicherten die Haushaltsführung beispielsweise wegen Krankenhausbehandlung, ambulanter oder stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie häuslicher Krankenpflege nicht möglich ist. Die Satzung der Krankenkasse kann darüber hinaus in weiteren Ausnahmefällen Haushaltshilfe vorsehen. Des Weiteren muss im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind leben. Eine Kostenübernahme ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung des Haushalts durch eine andere im Haushalt lebende Person möglich ist.

Darüber hinaus erhalten Versicherte, bei denen keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4, oder 5 nach SGB XI vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation  oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Dieser Zeitraum verlängert sich auf 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Die Kostenübernahme erfolgt im Rahmen von Verträgen mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder privaten Pflegediensten. Auch eine angemessene Kostenübernahme einer selbst beschafften Haushaltshilfe ist möglich.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben je Kalendertag eine Zuzahlung von 10 % der Leistung zu leisten, mindestens 5 EUR, maximal 10 EUR je Tag. Die Belastungsgrenze ist zu beachten.

Des Weiteren erhalten Versicherte Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Hier besteht keine Voraussetzung des Vorhandenseins eines Kindes im Haushalt des Versicherten. Außerdem ist eine Zuzahlung in diesen Fällen gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Haushaltshilfe gehört unter ähnlichen Voraussetzungen auch zum Leistungskatalog der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung.