Krankenversicherungsfreiheit

(§ 6 SGB V) Der weitaus größte Teil der Beschäftigten unterliegt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Bestimmte Personengruppen sind jedoch davon ausgenommen.

Beispielsweise haben Beamte, Richter sowie Zeit- und Berufssoldaten Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge sowie auf Fortzahlung ihrer Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit und sind aus diesem Grund krankenversicherungsfrei.

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind ebenso krankenversicherungsfrei. Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern, die eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, tritt mit sofortiger Wirkung ein. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze erst nach Beschäftigungsbeginn überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur dann, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze ebenfalls übersteigt.

Auch geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich krankenversicherungsfrei. Dies gilt sowohl für geringfügig entlohnte als auch für kurzfristige Beschäftigungen. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zeitgleich oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt, sind Besonderheiten zu beachten. Durch Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungen kann dann Krankenversicherungspflicht entstehen.

Krankenversicherungsfrei sind u. a. auch ordentlich Studierende an einer Hochschule, die eine Beschäftigung ausüben. Allerdings sind für die Krankenversicherung der Studenten Besonderheiten zu beachten.