Pflichtveranlagung

Bei Arbeitnehmern wird die Einkommensteuer durch den Lohnsteuerabzug erhoben. Da jedoch die erhobene Lohnsteuer nicht immer der eigentlichen Einkommensteuer entspricht, hat der Gesetzgeber in § 46 EStG eine Reihe von Fällen aufgeführt, in denen der Bürger zwingend eine Steuererklärung abgeben muss (Pflichtveranlagung). Besonders häufig sind bei Ehegatten Nachzahlungen bei der Steuerklassenkombination III/V. In Nachzahlungsfällen setzt das Finanzamt zudem ggf. noch Einkommensteuervorauszahlungen fest. Aber es sind natürlich auch vielfach Erstattungen möglich, z. B. wenn höhere Werbungskosten als der Arbeitnemer-Pauschbetrag (seit 2023 = 1.230 EUR) oder gar Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten geltend gemacht werden.

Die Pflichtveranlagung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht von der Höhe der Einkünfte abhängig. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung z. B. durchgeführt, wenn:

  1. die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen waren, mehr als 410 EUR beträgt

  2. die Summe der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 EUR beträgt (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld)

  3. nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen worden ist

  4. Ehegatten, die zusammen zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist bzw. bei der Steuerklassenwahl IV/IV das Faktorverfahren zur Anwendung kommt

  5. ein Freibetrag mit Ausnahme eines Behinderten-Pauschbetrags berücksichtigt worden ist und der Arbeitslohn 13.150 EUR (bzw. 24.950 EUR bei Ehegatten) übersteigt

  6. ein Elternpaar eine Aufteilung des Behinderten-Pauschbetrags bzw. des "Ausbildungsfreibetrags" für ihr Kind in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt

  7. die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug wie Entlassungsentschädigung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt ermittelt oder für einen sonstigen Bezug von einem Dritten pauschaliert worden ist

  8. der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist

  9. die Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe wieder geheiratet hat

  10. die Vorsorgepauschale zu hoch angesetzt worden ist.

Neben der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für Arbeitnehmer haben unbeschränkt Steuerpflichtige, die keinen Arbeitslohn mit Steuerabzug haben (bei Ehegatten: beide Ehepartner beziehen keinen Arbeitslohn), bei Überschreitung von gewissen Grenzen eine Einkommensteuererklärung gemäß § 56 EStDV abzugeben.