Berufsgenossenschaft

(§ 114 SGB VII) Die aktuell neun gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallversicherung tritt für Personenschäden durch Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit ein.

Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind die Arbeitgeber. Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Neben den gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es noch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,

Nach Eintritt des Versicherungsfalls erbringt die Berufsgenossenschaft Leistungen in Form von Heilbehandlung, Hilfsmitteln, Medikamenten, Verletztengeld und bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auch eine Rente und andere Geldleistungen an den Geschädigten oder an dessen Angehörige.

Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer in Form eines Umlageverfahrens. Die Arbeitnehmer sind an den Beiträgen nicht beteiligt.

Auf Leistungen der Krankenversicherung besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind (§ 11 Abs. 5 SGB V).