Einstellung

Der Begriff Einstellung umfasst das gesamte Bewerbungsverfahren samt Stellenausschreibung, Auswahl und tatsächlicher Eingliederung in den Betrieb.

Im Bewerbungsverfahren darf der Arbeitgeber nur solche Informationen erheben, die für das Arbeitsverhältnis wesentlich sind. Unzulässig sind insbesondere Fragen nach Familienplanung, Schwangerschaft, früheren Erkrankungen, parteipolitischer, gewerkschaftlicher oder religiöser Zugehörigkeit (Ausnahme: bekenntnisgebundene Organisationen) sowie nach Vermögensverhältnissen.
Auch Personalfragebögen dürfen keine unzulässigen Fragen enthalten und sind nach § 94 BetrVG mit dem Betriebsrat abzustimmen.

Der Schutz personenbezogener Daten nach der DSGVO ist zu beachten. Die Nutzung automatisierter oder KI-gestützter Auswahlverfahren ist nur bei Wahrung von Transparenz- und Informationspflichten zulässig. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht hierzu spezifische gesetzliche Regelungen vor.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet zur Gleichbehandlung im Bewerbungsverfahren, auch bei internen Bewerbungen. Stellenausschreibungen sind neutral und geschlechtsunspezifisch zu formulieren; das dritte Geschlecht ist zu berücksichtigen.


Nach § 164 SGB IX dürfen schwerbehinderte Menschen bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber haben zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können.

Vor jeder Einstellung hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG), vorausgesetzt, es handelt sich um einen Betrieb, in dem in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Eine Einstellung i. S. d. BetrVG iiegt vor, wenn die betroffene Person tatsächlich in den Betrieb eingegliedert wird. Dies gilt auch bei befristeten Verträgen, Verlängerungen, der Übernahme von Auszubildenden sowie der Eingliederung von Leiharbeitnehmern.

Damit der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht ordnungsgemäß ausüben kann, ist er vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm sind die Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Angaben zur vorgesehenen Tätigkeit sowie Eingruppierung zu machen.

Aktuell:

Die Bundesregierung will laut Koalitionsvertrag 2025 prüfen, ob Bewerbungsverfahren, in denen KI-Systeme zur Eignungsbewertung eingesetzt werden, spezifischen Transparenzpflichten unterliegen sollen.