Existenzgründer

Für Existenzgründer besteht in der Sozialversicherung keine Versicherungspflicht. In einigen Versicherungszweigen besteht jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung oder des freiwilligen Eintritts.

Selbstständige können bei Beginn ihrer Tätigkeit im Allgemeinen zwischen einer freiwilligen Krankenversicherung bei ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse und einer Privatversicherung wählen.

Existenzgründer sind auch in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. Entscheidet sich der Existenzgründer jedoch für eine freiwillige Krankenversicherung, wird er dadurch automatisch in der sozialen Pflegeversicherung abgesichert. Privat krankenversicherte Selbstständige sind verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen und aufrecht zu halten. Der Pflegeversicherungsvertrag muss Leistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind u. a. Existenzgründer pflichtversichert, wenn sie z. B. in der Handwerksrolle eingetragen sind. Wer als Selbstständiger nicht pflichtversichert wird, hat jedoch das Recht, die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI zu beantragen und zwar innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit.

In der Arbeitslosenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung für Selbstständige möglich. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen finanziell von der Agentur für Arbeit mit einem Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) gefördert werden.

Selbstständige sind nur selten versicherungspflichtig in der Unfallversicherung. Sie haben nach der Satzung ihres Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft) jedoch meistens die Möglichkeit, der Versicherung freiwillig beizutreten.