Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung

Den Forderungen des BVerfG auf ausreichende Bedarfssicherung eines Kindes wird durch einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes Rechnung getragen. Dieser beträgt seit 2021 1.464 EUR (Alleinerziehende) bzw. 2.928 EUR (Verheiratete).

Der Freibetrag ist abhängig von den allgemeinen Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Kindes und kann daher zunächst bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden. Ab der Volljährigkeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So kann er z. B. bei einem Kind in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr parallel zum Kinderfreibetrag gewährt werden. Für ein arbeitsloses Kind kann der Freibetrag bis zum 21. Lebensjahr gewährt werden.

Beim Lohnsteuerabzug wirkt sich der Freibetrag nur bei den Zusatzsteuern aus (Kirchensteuer, ggf. Solidaritätszuschlag).

Bei einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium darf das Kind nicht einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden nachgehen. Eine Ausnahme besteht bei einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausbildungen, wenn etwa nach der Übernahme durch den Ausbildungsbetrieb nicht die Berufstätigkeit im Vordergrund steht. 

Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags eines Kindes wird durch den Kinderfreibetrag/Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf oder durch das Kindergeld bewirkt. Die steuerliche Auswirkung auf den Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wird neben dem Kinderfreibetrag in die Günstigerprüfung mit einbezogen.

Der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung wirkt sich, wie auch der Kinderfreibetrag, beim Lohnsteuerabzug noch nicht aus. Die Zahl der Kinderfreibeträge hat nur Auswirkung auf die Zuschlagsteuern. Lediglich für ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht, obwohl es eigentlich zu dem in § 32 EStG genannten Personenkreis gehört, wird der Kinderfreibetrag und/oder der Freibetrag für Betreuung/Erziehung/Ausbildung beim Lohnsteuerabzug als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag auf Antrag berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG).