Freibetrag für Alleinerziehende

Der Gesetzgeber gewährt alleinerziehenden Elternteilen einen steuerlichen Nachteilsausgleich. Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von jährlich 4.260 EUR zu (§ 24b EStG). Auf den Entlastungsbetrag hat nur ein Elternteil Anspruch. Dieser kann nicht zugunsten des anderen Elternteils verzichten.

Zum Haushalt muss mindestens ein Kind gehören, für das der Elternteil Anspruch auf Kindergeld und/oder Kinderfreibetrag bzw. Freibetrag Betreuung/Erziehung/Ausbildung hat. Das Kind kann auch volljährig sein (bis 25 Jahre), wenn es sich z. B. in Ausbildung befindet.

Bei Meldung des Steuerpflichtigen und seines Kindes mit Haupt- oder Nebenwohnsitz unter einer gemeinsamen Adresse wird gesetzlich fingiert, dass das Kind zum Haushalt gehört. Es wird ein räumliches Zusammenleben bei gemeinsamer Versorgung unterstellt. Insbesondere in Fällen der auswärtigen Unterbringung zur Schul- und Berufsausbildung reicht es aus, dass das Kind nur mit Nebenwohnsitz in seiner Wohnung gemeldet ist. Die Meldung ist aber keine zwingende Voraussetzung. Ist das Kind bei beiden (getrenntlebenden Elternteilen gemeldet, haben die Eltern ein Wahlrecht, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll.

Der Steuerpflichtige ist nach § 24b Abs. 2 EStG grundsätzlich nicht alleinstehend, wenn in der gemeinsamen Wohnung außer dem Kind eine andere volljährige Person lebt. Dies kann auch ein Geschwisterkind sein, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Es kann also nachteilig sein, wenn etwa das ältere Geschwisterkind neben der (Zweit-)Ausbildung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich nachgeht.

Der Entlastungsbetrag ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, d.h. monatlich um 355 EUR (Monatsprinzip). Klassische Wechselfälle liegen vor, wenn nicht in allen Kalendermonaten des Jahres ein Kind berücksichtigt oder eine Haushaltsgemeinschaft mit Partnern oder (weiteren) Kindern gegründet oder aufgehoben wird.

Im laufenden Jahr führt der Entlastungsbetrag grundsätzlich bereits über die Steuerklasse II zu einer Entlastung des Arbeitnehmers.

Zusätzlich wird ein Erhöhungsbetrag von 240 EUR je weiterem Kind gewährt. Insoweit müssen Betroffene einen Lohnsteuerermäßigungsantrag bei ihrem Finanzamt stellen. Auch diese Erhöhungskomponente wird zeitanteilig gewährt.