Märzklausel

(§ 23a Abs. 4 SGB IV) Die vom Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährten Einmalzahlungen werden bei der Beitragsberechnung i. d. R. in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz sind Einmalzahlungen jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn die Einmalzahlung vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt wird, das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (Jahres-BBG) übersteigt.

Wird im Jahr der Zahlung die anteilige Jahres-BBG in der Krankenversicherung überschritten, so ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen, und zwar einheitlich auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Auch wenn im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde (z. B. wegen des Bezuges von Krankengeld), ist die Einmalzahlung dem Vorjahr zuzurechnen. Einmalzahlungen, die erst nach beendetem oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt werden, sind grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Abweichend von diesem Grundsatz wird die im ersten Quartal eines Jahres geleistete Einmalzahlung jedoch dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im Vorjahr zugerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet hat. Sofern in einem solchen Fall Einmalzahlungen nach dem 31.3. des Folgejahres gezahlt werden, sind dafür Beiträge ausnahmsweise nicht mehr zu entrichten.

Beispiel (alte Bundesländer 2024):

Der Beschäftigte ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt i. H. v. 3.900 EUR sowie eine Gewinnbeteiligung im März 2023 i. H. v. 4.000 EUR.

  KV/PV (EUR) RV/AlV (EUR)
Anteilige Jahres-BBG bis März 2024 15.525,001) 22.650,002)
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bis März 2024 (3.900 EUR x 3 =) 11.700,00 11.700,00
Differenz (bis zur BBG) 3.825,00 10.950,00

Anmerkung:
1) Monats-BBG = 5.175,00 EUR x 3
2) Monats-BBG = 7.550,00 EUR x 3

Die Gewinnbeteiligung in Höhe von 4.000 EUR übersteigt die nicht verbrauchte BBG der KV/PV in Höhe von 3.825,00 EUR, sodass sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (= 2023) zugerechnet werden muss, mit der Folge, dass die Beitragsberechnungsfaktoren (Beitragssatz, Beitragsgruppe) dieses Entgeltabrechnungszeitraums maßgebend sind. Um den beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung festzustellen, ist also für 2023 eine Berechnung erforderlich, die unter dem Stichwort Einmalzahlung beschrieben ist.

Die Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr (zum Zeitpunkt der Zuordnung) versichert war. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht vorgesehen, d. h. es verbleibt auch dann bei der Zuordnung zum Vorjahr, wenn sich für die Einmalzahlung ein niedrigerer Beitrag als im Auszahlungsjahr ergibt.