Überstunden

Von Überstunden wird gesprochen, wenn über die betriebliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, die im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt ist. Mehrarbeit liegt dagegen vor, wenn es um Arbeitsleistungen über die gesetzliche Höchstarbeitszeit  nach dem Arbeitszeitgesetz hinausgehen (§ 3 ArbZG: werktäglich acht Stunden, ausdehnbar auf maximal zehn Stunden, sofern der Durchschnitt von acht Stunden im Ausgleichszeitraum gewahrt bleibt). Die Differenzierung ist allerdings nur historisch relevant, da früher für Mehrarbeit ein gesetzlicher Zuschlag zu vorgesehen war, der heute nicht mehr automatisiert gewährt wird.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht grundsätzlich nur, wenn diese im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist – Ausnahme sind Notfälle oder vergleichbare betriebliche Ausnahmesituationen wie bei Naturkatastrophen.

Leistet ein Arbeitnehmer regelmäßig Überstunden über einen längeren Zeitraum kann das dazu führen, dass die Überstunden als regelmäßige Arbeitszeit i. S. d. § 4 Abs. 1 EFZG anzusehen sind.

Überstunden sind grundsätzlich mit dem regulären Entgelt oder Freizeit ausgleichbar, sofern die Leistung vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurde. Überstundenzuschläge sind jedoch nur dann zu zahlen, wenn sie im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart sind. Der Arbeitgeber kann ein Arbeitszeitkonto einführen, um Plus- und Minusstunden auszugleichen.

Geplante und aktuelle Neuerungen:

Mitbestimmung: Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.