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Abgeltung von Zeitguthaben bei langer Arbeitsunfähigkeit

Kurz vor Weihnachten wurde das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet. Es wird Klarheit für die betriebliche Praxis geschaffen, wie Zeitguthaben beitragsrechtlich in der Sozialversicherung zuzuordnen sind, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und bei längerfristiger Krankheit ausgezahlt werden.

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2023 die beitragsrechtliche Behandlung der Abgeltung von Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen in § 23d SGB IV geregelt. Es wurde eine Grundlage zur beitragsrechtlichen Behandlung und Zuordnung von Zeitguthaben geschaffen, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.

Nach der bisherigen Regelung in § 23d SGB IV sind in Arbeitsentgelt abgegoltene Zeitguthaben bei Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht im Kalenderjahr des Ausscheidens oder Ruhens der Beschäftigung geleistet wird. Eine Zuordnung der Abgeltungszahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet nach der aktuellen Regelung selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist. In den Fällen, in denen der Beendigung der Beschäftigung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausgehen, gab es in der betrieblichen Praxis unterschiedliche Auffassungen und Vorgehensweisen zur richtigen Anwendung der Regelung.

Die Regelung in § 23d SGB IV wird deshalb umformuliert. Damit wird Klarheit für Fälle geschaffen, in denen der Beendigung einer Beschäftigung eine längerfristige Krankheit mit Krankengeldbezug vorausging. Bei der Zuordnung von ausgezahlten Entgeltguthaben ist gemäß der Umformulierung auf den letzten, mit laufendem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

Die Abgeltung wird als laufendes Arbeitsentgelt behandelt. Das bedeutet, dass hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.