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Änderungen bei der Altersvorsorge über die Riester-Rente auch für Arbeitgeber von Interesse

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben sich ab 2018 auch bei der privaten Altersvorsorge Änderungen. Die Riester-Förderung ist auch über die betriebliche Altersversorgung möglich. Auch Arbeitgeber sollten deshalb hierüber informiert sein.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, ab dem 1. Januar 2018 die Grundzulage von 154 Euro pro Jahr auf 175 Euro pro Jahr zu erhöhen. Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, bekommt die volle Zulage von nunmehr 175 Euro, wenn er mindestens vier Prozent seiner Einkünfte (max. 2.100 Euro abzüglich Zulage) pro Jahr in seinen Riester-Vertrag einzahlt. Für jedes nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kind erhält der Sparer zusätzlich noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 Euro pro Jahr).

Darüber hinaus kann der Steuerzahler die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis maximal 2.100 Euro geltend machen. Die Differenz zwischen der steuerlichen Auswirkung des Sonderausgabenabzugs und der erhaltenen Zulage bekommt der Riester-Sparer dann von seiner Einkommensteuer abgezogen. Der Gesetzgeber hat das Verfahren für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und ähnliche Personen, die einen Riester-Vertrag haben, ab dem Beitragsjahr 2019 neu geregelt.

Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen zudem ermäßigt besteuert.

In der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, sich seine Beiträge auch durch Riester fördern zu lassen. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus dem versteuerten und verbeitragten Einkommen gezahlt werden. Bislang waren diese Renten dann allerdings in der Auszahlungsphase als Renten aus der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kam also zu der sog. „Doppelverbeitragung“: Sowohl die Beiträge als auch die daraus resultierenden Leistungen unterlagen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde dieser Umstand geändert. Leistungen aus dem sogenannten „betrieblichen Riester“ unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.