Der Firmeninhaber beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft auf 450-EUR-Basis. Die Firmenwagenüberlassung war inbegriffen. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Nachträglich vereinbart wurde, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Arbeitsvertrags ab und berief sich dabei auf einen Fremdvergleich. U.a. entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte u.a. für die Überlassung eines Firmenwagens, die bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht unbedingt üblich sei.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 20.11.2018 - 2 K 156/18 E
Das FG Köln hatte mit Urteil vom 27.9.2017, Aktenzeichen 3 K 2547/16, ein entsprechendes Ehegattenarbeitsverhältnis mit Firmenwagenüberlassung anerkannt. Dieses Verfahren ist jedoch inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen dieses Revisionsverfahren lautet: X R 44/17. Sein Ausgang bleibt abzuwarten.