Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerbürger die Hilflosigkeit der gepflegten Person belegt. Dem erforderlichen Merkzeichen „H“ (für hilflos“) steht die Einstufung als Schwerstpflegbedürftiger in den Pflegegrad 4 oder 5 gleich. Der etwaige Pflegegrad III reicht also nicht aus.
Die Pflege kann zu Hause aber auch bei der zu pflegenden Person anfallen. Eine erforderliche Mindestpflegedauer ist nicht festgelegt. Gefordert wird in der Praxis ein Pflegeumfang von mindestens zehn Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwands. Lehnt das Finanzamt den Pflegepauschbetrag wegen eines zu geringen Betreuungsumfangs ab, sollte auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren VI R 52/17 verwiesen werden.
Für behinderte Menschen, die hilflos sind, erhöht sich der Behinderten-Pauschbetrag auf 3.700 EUR. Dem Merkzeichen „H“ steht auch insoweit die Vergabe des Pflegegrads 4 oder 5 gleich.