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Arbeitgeber darf Videos verwerten

Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung darf ein Arbeitgeber verarbeiten und nutzen. Er verletzt damit nicht das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten.

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. August 2018 entschieden (Az.: 2 AZR 133/18).

Die Klägerin war in einem von dem Beklagten betriebenen Tabak- und Zeitschriftenhandel tätig. Dort hatte der Beklagte eine offene Videoüberwachung installiert, um sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von eigenen Arbeitnehmern zu schützen. Bei einer im August 2016 vorgenommenen Auswertung der Videoaufzeichnungen habe sich gezeigt, dass die Klägerin an zwei Tagen im Februar 2016 vereinnahmte Gelder nicht in die Registrierkasse gelegt habe. Der Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos.

Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Erkenntnisse aus den Videoaufzeichnungen unterlägen einem Verwertungsverbot. Der Beklagte hätte die Bildsequenzen unverzüglich, jedenfalls deutlich vor dem 1. August 2016 löschen müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Sollte es sich um eine rechtmäßige offene Videoüberwachung gehandelt haben, wäre die Verarbeitung und Nutzung der Bildsequenzen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. zulässig gewesen und hätte nicht das grundgesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte durfte mit der Auswertung des Bildmaterials warten, bis er dafür einen berechtigten Anlass sah. Sollte die Videoüberwachung rechtmäßig erfolgt sein, stünden auch die Vorschriften der neuen Datenschutz-Grundverordnung einer gerichtlichen Verwertung der erhobenen personenbezogenen Daten der Klägerin im weiteren Verfahren nicht entgegen.