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Arbeitgeber müssen vor Überlastung schützen

Die Vorgabe eines bestimmten Personalschlüssels durch die Einigungsstelle ist in bestimmten Konstellationen rechtmäßig, wenn dadurch Überlastungen der Mitarbeiter vermieden werden können.

Im verhandelten Fall hatte es mehrere Auseinandersetzungen zwischen dem Betriebsrat einer Klinik und dem Klinikbetreiber gegeben. Dabei ging es um eine Mindestbesetzung bestimmter Stationen mit Pflegepersonal. Im Frühjahr 2013 wurde schließlich eine Einigungsstelle gebildet, die diese Problematik endgültig klären sollte.

Diese Einigungsstelle holte insgesamt drei Gutachten zur Belastungs- und Gefährdungssituation der auf diesen Stationen Beschäftigten ein. Es wurde ermittelt, dass sich deren psychische und physische Belastung an einer kritischen Grenze befinde, die in Krisensituationen wie besonders pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen oder Operationsspitzen wahrscheinlich überschritten werde. Das dritte Gutachten enthielt zudem arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen und Berechnungen dazu, mit welchen Arbeitsbedingungen dieser Überlastung entgegengewirkt werden kann.

Da keine einvernehmliche Lösung zustande kam, endete die Einigungsstelle am 8.12.2016 durch einen Spruch, in dem für bestimmte Belegungssituationen ein bestimmter Personalschlüssel an Pflegekräften pro Schicht festlegt wurde.

Die Arbeitgeberin klagte auf Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs, das Arbeitsgericht jedoch sah in der Vorgabe der Mindestbesetzung eine wirksame Möglichkeit, der Gefährdung der Mitarbeiter entgegenzuwirken. Der Betriebsrat habe ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), auch bei Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die auf einer Gefährdungsbeurteilung beruhen. Im verhandelten Fall sei die Vorgabe einer Mindestbesetzung eine zulässige Maßnahme, um der Gefährdung der Mitarbeiter zu begegnen. Es handele sich zwar um einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 Grundgesetz), diese kollidiere aber in diesem Fall mit dem Recht jedes Arbeitnehmers  auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit (Art. 31 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Da keine starre Mindestbesetzung, sondern eine auf die Belegungssituation abgestimmte Mindestpersonenzahl beschlossen wurde, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.

Arbeitsgericht Kiel, Beschluss vom 26.07.2017, Aktenzeichen 7 BV 67c/16