Arbeitgeber werden vom Staat gefördert, wenn sie in die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter zusätzliche Einzahlungen leisten. Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, bisher höchstens 144 Euro. Mit dem Grundrentengesetz wird jetzt die Förderung bereits ab 2020 verdoppelt. Begünstigt sind jetzt 30% von bis zu einer Einzahlung in Höhe von 960 Euro. Danach beträgt die Förderung jetzt bis zu 288 Euro (30 % von 960 Euro).
Im Übrigen wird die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, von 2.200 auf 2.575 Euro angehoben, um einen zusätzlichen Anreiz für den Aufbau dieser Altersvorsorge zu schaffen.