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Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerlicher Hinsicht

Die Frage, ob eine Tätigkeit z.B. als Telefoninterviewer selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. In diese Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, wie das der Beschäftigung zugrundeliegende Vertragsverhältnis ausgestaltet worden ist, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden sind. Das Finanzgericht (FG) Hessen hat Stellung genommen.

Vereinbaren die Vertragsparteien eine Vergütung auf der Basis von Erfolgshonoraren, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass kein lohnsteuerrechtlich erhebliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sofern diese Vereinbarung den tatsächlichen Verhältnissen nicht widerspricht (so bereits der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18.6.2015 – VI R 77/12).

Können Auftragnehmer im Falle einer Erkrankung oder Urlaubsabwesenheit keine Aufträge ausführen und keine Einnahmen erzielen, und haben die Mitarbeiter darüber hinaus  die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, liegt typischerweise keine Arbeitnehmertätigkeit vor. Urlaubsanspruch, Anspruch auf sonstige Sozialleistungen und auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sind Merkmale, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen.

Wenn die Telefoninterviewer, auf die sich das aktuelle Urteil bezieht, Anfragen des Auftraggebers auf Übernahme von Telefoninterviews ablehnen können und keine Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall erhalten, schließt dies jedoch die Beurteilung der nach Zeit bemessenen Vergütung als Arbeitslohn i.S.d. § 19 EStG nicht aus, wenn die Telefoninterviews in Räumen und mit technischen Einrichtungen des Auftraggebers nach vorgegebenen Fragebögen erfolgen müssen und durch sog. Supervisoren mitgehört werden (rechtskräftiges Urteil des FG Hessen v. 29.11.2017, Aktenzeichen 4 K 1709/15, in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 18.6.2015).