You can use the keyboard arrow keys

Entsendung ohne lokalen Arbeitsvertrag

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, ob bei einer Arbeitnehmerentsendung ins Inland von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen wird oder ob nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden kann.

Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung bei Entsendungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits am 17. Dezember 2020 entschieden, dass bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet wird, die erste Tätigkeitsstätte ist (VI R 22/18).

Im nun vom Niedersächsischen FG entschiedenen Streitfall entsandte der Arbeitgeber seinen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine Betriebsstätte in Deutschland. Grundlage für die Entsendung war kein zu diesem Zweck abgeschlossener lokaler Arbeitsvertrag, sondern eine Entsendevereinbarung. Nach dieser blieb der Kläger Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Die Regelungen des Arbeitsvertrags mit der Heimatgesellschaft blieben gültig, soweit in der Entsendevereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Keine erste Tätigkeitsstätte ohne lokalen Arbeitsvertrag

Das Fazit des Niedersächsischen FG (Urteil vom 14. Mai 2025 – 9 K 94/23) lautet: Entsendet ein ausländischer Arbeitgeber einen Arbeitnehmer befristet (max. 48 Monate) ohne lokalen Arbeitsvertrag an eine inländische Betriebsstätte, entsteht dort grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte. Die Abrechnung kann also nach Reisekostengrundsätzen erfolgen. Daher ist die Rechtsprechung des BFH auf Fälle ohne lokalen Arbeitsvertrag nicht übertragbar.

Das Urteil des FG Niedersachsen ist rechtskräftig geworden.