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Aufgaben des Arbeitgebers bei Flexirentnern mit Altersvollrente

Seit dem 1. Januar 2017 müssen Sie im Bereich der Meldungen zur Sozialversicherung folgende Neuerungen und Übergangsregelungen bei Arbeitnehmern mit Flexirente bei Bezug einer Altersvollrente beachten:

Neueinstellung eines Arbeitnehmers mit vorgezogener Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (Personengruppenschlüssel „120“)

  • es besteht Rentenversicherungspflicht (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge)
  • Beiträge werden bei der Rentenhöhe des Arbeitnehmers angerechnet
  • Personengruppenschlüssel „120“
  • 450-Euro-Kräfte: haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Pauschalbeiträge des Arbeitgebers führen auch zu einer höheren Rente.

Beginn einer Altersvollrente während der Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze

  • Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) müssen weiter gezahlt werden
  • 450-Euro-Kräfte oder kurzfristige Beschäftigungen: keine Änderung. Wurde von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch gemacht, besteht die Befreiung fort.

Bezug einer Altersvollrente bereits vor dem 1. Januar 2017 und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht

  • Arbeitnehmer bleibt rentenversicherungsfrei
  • Rentenversicherungsbeiträge nur für den Arbeitgeber
  • Keine Meldungen
  • Personengruppe „119“ bleibt bestehen
  • 450-Euro-Kräfte: Personengruppe „109“ bleibt gültig; es besteht die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten; dadurch Erhöhung der späteren Rente. Folgende Meldungen sind erforderlich:
    • Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund „32“ mit Personengruppe „119“/„109“
    • Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund „12“ mit Personengruppe „120“/„109“

Weiterbeschäftigung eines Rentners bei Erreichen der Regelaltersgrenze

Es besteht Rentenversicherungsfreiheit mit zwei Möglichkeiten:

1. Ihr Arbeitnehmer will keine eigenen Beiträge leisten:

  • Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund „32“)
  • Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund „12“, Arbeitslosenversicherung „0“, Personengruppe „119“)

2. Ihr Arbeitnehmer verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit und zahlt eigene Beiträge 

  • Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund „32“)
  • Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (Meldegrund „12“, Arbeitslosenversicherung „0“, Personengruppe „120“)

Hinweis für Meldungen der Personengruppe „120“ zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 30. Juni 2017

Die Personengruppe „120“ steht in den Entgeltabrechnungsprogrammen erst ab dem 1. Juli 2017 zur Verfügung. Bis dahin müssen Sie hilfsweise die Personengruppe „101“ verwenden. Nach dem 30. Juni 2017 stornieren Sie diese Meldung und geben eine neue Meldung mit der Personengruppe „120“ ab. Alternativ können Sie auch die Beschäftigung  zum 30. Juni 2017 mit der PGR „101“ abmelden und zum 1. Juli 2017 mit der PGR „120“ wieder anmelden.