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Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld

Erhält ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, unterliegen diese Beiträge nach Auffassung des Finanzgerichts Münster dem ermäßigten Steuertarif (Urteil v. 15.11.2017, Aktenzeichen 7 K 2635/16 E).

Der Kläger war seit mehr als 20 Jahren als Arbeitnehmer bei einer AG beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werks schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer-GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer-GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief. Die Transfer-GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt.

Vom Kläger wurden diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung angesehen. Das Finanzamt dagegen unterwarf die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz. Nach Auffassung des FG stellt der von der Transfer-GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar.

Das FG sieht die Aufstockungsbeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger nicht von der Transfer-GmbH beschäftigt wurde. Als Folge daraus konnten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein.

Das FG hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.