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Auswirkung der Anhebung des Mindestlohns auf Minijobs

Der Mindestlohnanspruch hat auch Auswirkung auf die sozialversicherungsrechtliche und damit zugleich auf steuerrechtliche Beurteilung von Minijobs. Die Anhebung des Mindestlohns zum 1.1.2019 ist von Arbeitgebern und Minijobbern zu beachten.

Am 20.11.2018 wurde die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gilt ab dem 01.01.2019 ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn von 9,19 EUR brutto und ab dem 01.01.2020 von 9,35 EUR brutto pro Stunde.

Arbeitgeber müssen daher bedenken, dass ihre Arbeitnehmer bei gleicher Stundenzahl wie bisher ab dem 1.1.2019 möglicherweise den Grenzbetrag von 450 EUR überschreiten werden. Bei einer monatlichen Stundenzahl von 48 Stunden wird der Grenzwert für einen Minijob bereits nahezu erreicht (für 2019: 48 Stunden x 9,19 EUR = 441,12 EUR, für 2020: 48 Stunden x 9,35 EUR = 448,80 EUR). Arbeitsverträge sind daher ggf. frühzeitig anzupassen.

Die Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns ist auf der Homepage des BMAS veröffentlicht.