Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 8.5.2018 – 9 AZR 8/18 – entschieden, dass das einseitige Gestaltungsrecht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG, die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig zu beenden, die Entbindung des weiteren Kindes voraussetzt. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift; diese Auslegung wird auch durch die systematische Stellung der Norm und deren Sinn und Zweck bestätigt.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes beanspruchte sie Elternzeit vom 11. Oktober 2015 bis zum 10. Oktober 2017. Für den Zeitraum vom 12. Oktober 2016 bis zum 10. Oktober 2017 vereinbarten die Parteien eine Teilzeittätigkeit der Klägerin während der Elternzeit in einem Umfang von 24 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016 beantragte die Klägerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum 12. Oktober 2016 aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres zweiten Kindes; später bot sie ihre Arbeitskraft für eine Vollzeitbeschäftigung an und verlangte eine entsprechende Vergütung. Die Beklagte lehnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aus betrieblichen Gründen ab.
Das BAG hat festgestellt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin vom 12. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu beschäftigen. Die Eltern(teil)zeit der Klägerin wegen ihres ersten Kindes endete nicht vor dem 1. April 2017. Die Klägerin konnte die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht durch Ausübung des einseitigen Gestaltungsrechts nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG bewirken. Das Recht auf eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit „wegen der Geburt eines weiteren Kindes“ setzt tatbestandlich voraus, dass das weitere Kind entbunden ist. Die Rechtsfolge des § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BEEG kann nicht mit Wirkung zu einem Zeitpunkt herbeigeführt werden, der noch in der Schwangerschaft mit dem weiteren Kind liegt.