Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus ist nach einem Urteil des EuGH vom 28. Februar 2018 zulässig (Rechtssache C-46/17). Der Arbeitnehmer kann nicht geltend machen, dass es sich dabei um einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge handelt. Ein Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Regelaltersrente unterscheidet sich von anderen Arbeitnehmern hinsichtlich seiner sozialen Absicherung. Da er am Ende seines Berufslebens stehe komme im Hinblick auf die Befristung seines Vertrags auch nicht die Alternative eines unbefristeten Vertrags in Betracht.
Geklagt hatte ein deutscher Lehrer, der kurz vor der Regelaltersgrenze seine Weiterbeschäftigung beantragte. Die Stadt Bremen verlängerte darauf hin das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015, lehnte jedoch weitere Verlängerungen ab. Der Lehrer machte geltend, die Befristung der Verlängerung verstoße gegen Unionsrecht. Das Landesarbeitsgericht Bremen wollte vom EuGH wissen, ob die deutsche Regelung rechtens ist die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, nur weil der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Regelaltersrente hat. Diese Regelung könnte mit dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge unvereinbar sein.
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass eine nationale Bestimmung, die bei Arbeitnehmern bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine Weiterbeschäftigung von einer befristet erteilten Zustimmung des Arbeitgebers abhängig macht, zulässig ist. Personen, die das Rentenalter erreicht haben, würden durch eine solche Regelung nicht gegenüber Jüngeren benachteiligt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses setzt in jedem Fall die Zustimmung beider Vertragsparteien voraus. Die verlangte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses falle wohl nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge.