Im verhandelten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer gegen eine Versetzung in die Tages-Wechselschicht seines Betriebes gewehrt. Er hatte zunächst in Wechselschicht gearbeitet, war aber seit 2005 fast ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt gewesen. In den Jahren 2013 und 2014 war er jeweils an 35 Tagen krank, außerdem durchgängig vom 2. Dezember 2014 bis zum 26. Februar 2015. Danach wurde er ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) erneut in der Nachtschicht eingesetzt.
Einen Monat nach der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz fand ein sogenanntes Krankenrückkehrgespräch statt, das vom Unternehmen nicht als BEM-Gespräch gestaltet und vorgesehen war. In diesem Gespräch ordnete der Arbeitgeber an, dass der Beschäftigte künftig in der Früh- und Spätschicht zu arbeiten habe.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dass eine solche Anordnung ohne BEM-Gespräch unwirksam sei. Zudem habe man seinen Wunsch, in der Nachtschicht zu bleiben, nicht nach billigem Ermessen berücksichtigt. Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, dass eine beständige Nachtschicht gesundheitlich belastender für den Arbeitnehmer sei als die Wechselschichten tagsüber, so dass man die Situation des Mitarbeiters testweise habe verbessern wollen. Zudem sei der Beschäftigte in den Tagschichten bei Fehlzeiten leichter zu ersetzen als in der Nachtschicht.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichtes urteilten nun zugunsten des Arbeitgebers. Ein BEM sei keine formelle Voraussetzung für eine Versetzung, auch wenn diese mit dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zusammenhänge. Das Landesarbeitsgericht hat nun festzustellen, ob die Weisung des Arbeitgebers dem billigen Ermessen entspreche.
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 18. Oktober 2017, Aktenzeichen: 10 AZR 47/17