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Bereitschaft mit Pflicht zum sofortigen Dienstantritt = Arbeitszeit

Der EuGH hat entscheiden, dass häusliche Rufbereitschaftsdienstzeiten, bei denen der Arbeitnehmer im Ruffall innerhalb kürzester Zeit den Dienst anzutreten hat, als Arbeitszeit anzusehen sind.

Geklagt hatte ein Mann aus der belgischen Region Wallonien, der in der Stadt Nivelles neben seiner Berufstätigkeit als freiwilliger Feuerwehrmann tätig ist. Die freiwilligen Kräfte dort werden nicht nur zu Einsätzen, sondern auch zu unentgeltlichen Wach- und Bereitschaftsdiensten herangezogen, die sie von zu Hause aus absolvieren. Der Feuerwehrmann sah hierin entgeltpflichtige Arbeitszeit und führte in seiner Klage 2009 unter anderem aus, dass er im Einsatzfall innerhalb von acht Minuten einsatzfähig zu sein habe und durch den Bereitschaftsdienst in seiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt sei.

Die Luxemburger Richter am EuGH sahen in dieser Bereitschaftsform ebenfalls Arbeitszeit und begründeten dies damit, im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sei "entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können". Eine solche Rufbereitschaft schränke "die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers, sich anderen Tätigkeiten zu widmen, erheblich ein" und unterscheide sich von der eines Arbeitnehmers, der "während seines Bereitschaftsdienstes einfach nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss".

Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 21.02.2018 (Rs.: C 518/15).