Die unbewusste Nichterfassung erklärter Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung aufgrund eines Fehlers beim Einscannen der Steuererklärung stellt unter Berücksichtigung der durch das Risikomanagement der Finanzverwaltung vorgesehenen Arbeitsweise auch dann eine offenbare Unrichtigkeit und keinen Rechtsanwendungsfehler aufgrund mangelhafter Sachverhaltsaufklärung dar, wenn sie auf die grob unachtsame Bearbeitung von Prüfhinweisen zurückzuführen ist.
Die Einkommensteuerklärung der gemeinsam veranlagten Kläger für das Jahr 2010 enthält u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für 2011 stellte das FA die Nichterfassung der selbständigen Einkünfte im Streitjahr 2010 fest. Daraufhin erging ein nach § 129 AO entsprechend geänderter Einkommensteuerbescheid für 2010. Im Erläuterungsteil wird ausgeführt, dass die in der Erklärung aufgelisteten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch einen Fehler beim Einscannen der Erklärungswerte nur versehentlich nicht übernommen worden seien.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Das FG hat den Klägern nicht Recht gegeben. Das FA war zu einer Berichtigung des formell bestandskräftigen Bescheides befugt, da es sich bei der Nichtberücksichtigung der Einkünfte um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Revision war im Hinblick auf die ungeklärten Fragen im Spannungsfeld zwischen der elektronischen Erfassung von Steuererklärungen sowie der administrativen Vorgaben durch das Risikomanagement-System der Finanzverwaltung einerseits und dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 88 AO sowie seiner Bedeutung im Rahmen des § 129 Satz 1 AO andererseits zuzulassen.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 4/17 anhängig.