Nach dem BFH-Urteil vom 8.9.2016 (Aktenzeichen: III R 27/15) wird ein Kind auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn es neben seiner Erwerbstätigkeit ein Studium ernsthaft und nachhaltig betreibt. Das Tatbestandsmerkmal einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Im Urteilsfall führte eine Ausbildung im Umfang von nur fünf Stunden pro Woche zur Anerkennung einer Ausbildung.
Die Grundsätze, die der BFH für die Anerkennung eines Sprachschulunterrichts im Rahmen eines Au-Pair-Aufenthalts als Berufsausbildung aufgestellt hat (Sprachunterricht von mindestens zehn Stunden wöchentlich), finden im Hinblick auf eine im Inland absolvierte Schul- oder Universitätsausbildung keine Anwendung.
Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.