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Besteuerung Alleinerziehender im Brennpunkt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die derzeitige Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif als verfassungsgemäß bestätigt.

Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer der Klägerin (alleinerziehende Mutter von zwei Kindern) für das Streitjahr nach dem in § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) normierten Einkommensteuertarif und nicht nach dem sogenannten Splitting-Verfahren festgesetzt.

Das zu versteuernde Einkommen unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher Personen ist grundsätzlich der tariflichen Einkommensteuer (§ 32a Absatz 1 EStG) - dem sogenannten Grundtarif - zu unterwerfen. Die tarifliche Einkommensteuer ist dagegen nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Absatz 5 EStG) zu ermitteln, wenn Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner (§ 2 Absatz 8 EStG) nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden und daher das addierte Einkommen zweier Steuerpflichtiger der Besteuerung unterworfen ist. Die Einkommensteuer beträgt danach das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Das Splitting-Verfahren unterstellt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen jeweils hälftig erzielen; es führt daher zu einem Progressionsvorteil, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner Einkommen in unterschiedlicher Höhe erzielen.

Das Splitting-Verfahren ist darüber hinaus anzuwenden, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des Steuerpflichtigen im vorangegangenen Jahr verstorben ist und zwischen beiden im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gegeben waren (§ 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 EStG).  

Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des Splitting-Verfahrens nicht, da sie weder mit einem Ehegatten noch mit einer Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird und ihr Ehegatte auch nicht im Vorjahr verstorben war. Nach Auffassung des BFH bestehen auch grundsätzlich keine ernstlichen Zweifel daran, dass die alleinerziehende Klägerin vom Splitting-Verfahren ausgeschlossen ist (Beschluss des BFH vom 29.9.2016, Az. III R 62/13).

Hinweis: Beim Lohnsteuerabzug haben Alleinerziehende ggf. Anspruch auf die Steuerklasse II statt der Steuerklasse I. Bei der Steuerklasse II wird der sogenannte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro berücksichtigt.