Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind lt. BFH alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen.
Lt. BFH bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, bestimmte einzelne Aufwendungen des Arbeitgebers aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. So gesehen sind auch die für die Nicht-Teilnehmer angefallen Kosten den tatsächlichen Teilnehmern zuzurechnen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes seien in die Bemessungsgrundlage alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon einzubeziehen, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Es kommt hiernach für die Einbeziehung von Aufwendungen des Arbeitgebers in die anzusetzenden Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung insbesondere nicht (mehr) darauf an, ob eine betreffende Aufwendung, sofern sie der zu bewertenden Zuwendung (Veranstaltung) direkt zurechenbar ist, ihrerseits (isoliert betrachtet) zu einem Vorteil des Zuwendungsempfängers führen würde. Abzustellen ist insoweit auf die teilnehmenden Arbeitnehmer/Begleitpersonen.
Der entgegenstehenden Auffassung des Finanzgerichts, nach der bei der Bemessung des dem einzelnen Arbeitnehmer zufließenden Vorteils auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer abzustellen ist, vermag sich der BFH nicht anzuschließen.
BFH, Urteil vom 29.4.2021, Aktenzeichen: VI R 31/18