Zurzeit gilt das europäische Sozialrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich uneingeschränkt weiter, und zwar bis zum Ende der zweijährigen Übergangsphase, zu dem der Austritt wirksam wird. Was danach passiert, ist noch ungewiss. Es kommt darauf an, was bei den Verhandlungen zum Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich herauskommt.
Eine Möglichkeit wäre es, das aufgrund der EU-Mitgliedschaft der beiden Staaten zwischenzeitlich fast bedeutungslos gewordene deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen wieder zu aktivieren. Dieses Sozialversicherungsabkommen ist bis heute gültig und wurde bereits zuvor immer für Ausnahmen genutzt, die mittels der EU-Verordnung nicht regelbar waren.
Insgesamt werden Entsendungen für Unternehmen künftig mit komplexen rechtlichen Fragestellungen verbunden sein, falls mit Großbritannien wie mit einem Drittstaat zu verfahren sein sollte.
Die DVKA stellt A1-Bescheinigungen (Entsendebescheinigungen) für Großbritannien zurzeit nur noch befristet aus. Mit diesem Formblatt weisen ins Vereinigte Königreich entsandte Beschäftigte nach, dass sie bereits in Deutschland sozialversichert sind. Doppelversicherungen werden so vermieden.