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BSG: Fehlende Beitragsentlastung von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht hält am einheitlichen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung für Eltern und Kinderlose fest. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Eltern und Kinderlose im Unterschied zur Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung gleich behandelt. Gegen diese Regelung war ein Gerichtsverfahren vor dem Bundessozialgericht anhängig.

Die beiden Kläger sind der Auffassung, dass Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag leisten, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung positiv auswirkt. Denn Kinder werden später selbst zu Beitragszahlern in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Am 22. Juli 2017 hat das Bundessozialgericht die Klage abgewiesen und entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn Eltern den gleichen Rentenversicherungsbeitrag zahlen wie Kinderlose (Urteile B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R).

Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung insbesondere damit begründet, dass es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung spezielle zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, die familienfördernde Elemente berücksichtigen. Zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Damit hat das Bundessozialgericht  seine bereits in Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung nochmals bestätig.