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Bürokratieentlastungsgesetz III enthält auch steuerliche Neuregelungen

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz III veröffentlicht. Es sind auch steuerrechtliche Regelungen enthalten. Nachfolgend ein kleiner Überblick:

Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG soll die Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 EUR (statt derzeit 17.500 EUR) nicht überstiegen hat und 50.000 EUR (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Regelung könnte schon für 2020 in Kraft treten.

Steuerbefreiung für betriebliche Gesundheitsförderung

Um den Arbeitgebern künftig mehr Spielraum zu geben, seinen Arbeitnehmern spezielle Gesundheitsleistungen anbieten oder entsprechende Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen leisten zu können, soll der Freibetrag in § 3 Nummer 34 EStG ab 2021 von 500 EUR auf 600 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

Lohnsteuerliche Pauschalierungsgrenze für Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Nach § 40b Absatz 3 EStG kann der Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag soll auf 100 EUR angehoben werden.

Grenze zur Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zukünftig nach § 40a Absatz 1 Satz 2 zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 EUR (statt 72 EUR) nicht übersteigt. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Absatz 4 Nummer 1 von 12 EUR auf 15 EUR erhöht werden.

Neu eingefügt werden soll § 40a Absatz 7 EStG, wonach unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % des Arbeitslohns erhoben werden kann. Eine kurzfristige Tätigkeit liegt danach nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.