Mit der Zustimmung des Bundesrates kann das Gesetzespaket aus Grundgesetzänderung sowie Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes in Kraft treten. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 wurde die derzeit geltende Einheitsbewertung für verfassungswidrig erklärt.
Mit der Reform ändert sich vor allem die Bewertung der Grundstücke. Zukünftig erfolgt die Bewertung grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell. Bei einem unbebauten Grundstück ist dafür der Wert maßgeblich, der durch unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt wird. Ist das Grundstück bebaut, werden bei der Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt.
Die Bundesländer können sich anstelle des wertabhängigen Modells auch die Grundsteuer nach einem wertunabhängigen Modell berechnen. Ermöglicht wird dies durch die Grundgesetzänderung. Wenn den Ländern aber aufgrund ihrer Entscheidung Steuermindereinnahmen entstehen, dürfen diese allerdings nicht im Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden.
Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt erhalten. Es gilt ein dreistufiges Verfahren:
- Bewertung der Grundstücke,
- Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und
- Multiplikation mit einem Hebesatz der Kommune.
Die Reform kommt ab 2025 zur Anwendung. Bis dahin müssen die notwendigen Daten erhoben werden und die bestehenden Regelungen bleiben bestehen.