Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einen sogenannten Keylogger installiert, der sämtliche Tastatureingaben der Beschäftigten aufzeichnete und in regelmäßigen Abständen auch automatische Screenshots erstellte. Die Installation dieser Software war den Beschäftigten bekanntgegeben worden.
Nach Auswertung der so erfassten Daten wurde ein Mitarbeiter, der als Webentwickler im Unternehmen beschäftigt war, zu einem Gespräch geladen. Darin gab der Mitarbeiter zu, seinen Dienstrechner während der Arbeitszeit für private Zwecke genutzt zu haben. Dies sei aber nur in geringem Umfang und zumeist in den Pausen erfolgt. Der Arbeitgeber hingegen ging nach dem erfassten Datenmaterial davon aus, dass die Privatnutzung einen erheblichen Umfang gehabt habe, und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich.
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Meinung der Vorinstanzen an, dass die durch den Keylogger ermittelten Daten im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen. Dessen Einsatz habe das Grundrecht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und es habe für diese Überwachung kein konkreter Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Pflichtverletzung vorgelegen. Die Informationen wurden daher laut Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig gewonnen wurden. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei deshalb nicht gerechtfertigt.