Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 18.12.2014 in einem Fall mit kommunalem Bezug (sog. „Behördenleasing“) entschieden, eine nach den Grundsätzen der Firmenwagenbesteuerung zu bewertende Nutzungsüberlassung liege nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kfz dem Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtbeziehung (hier dem Gemeinderatsbeschluss) im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmer hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liege hierin ein Vorteil in der Vergünstigung der Raten.
Zu klären war, inwieweit die vom BFH aufgestellten Grundsätze auch außerhalb des Behördenleasings zur Anwendung kommen. Hierzu dient nunmehr das BMF-Schreiben vom 15.12.2016. Danach gilt:
Least der Arbeitgeber ein Kfz von der Leasinggesellschaft und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt nach dem BMF-Schreiben außerhalb des Behördenleasings jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung im Sinne des oben genannten Urteils vor und die Nutzungsüberlassung ist entsprechend den üblichen Grundsätzen der Firmenwagenbesteuerung zu bewerten, wenn der Anspruch auf die Kfz-Überlassung aus dem Arbeitsvertrag oder aus einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage resultiert, weil er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist oder er arbeitsvertraglich Vergütungsbestandteil ist.