In einer Stellenanzeige hatte ein Autohaus unter der Überschrift „Frauen an die Macht“ eine „engagierte Verkäuferin“ gesucht und im Nachgang auch eine Frau eingestellt. Ein männlicher Bewerber sah sich durch das Verfahren nach dem AGG diskriminiert und klagte auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern.
Bei der Entscheidung der Arbeitsgerichte gab jedoch der Hintergrund der Kampagne den Ausschlag. Das Autohaus beschäftigte zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung ausschließlich männliches Verkaufs- und Servicepersonal. Im Interesse der weiblichen Kundschaft und in Absprache mit dem Betriebsrat war nun gezielt nach einer weiblichen Verkäuferin gesucht worden. Sowohl das Arbeits- als auch das Landesarbeitsgericht entscheiden, dass zwar eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes vorliege, diese jedoch im konkreten Fall nach § 8 Absatz 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt gewesen sei.
Quelle: LAG Köln, Aktenzeichen 7 SA 913/16 vom 18.5.2017