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Drei-Minuten-Statusmeldung für Taxifahrer unzumutbar

Einem Taxifahrer ist nicht zuzumuten, während sogenannter Standzeiten alle drei Minuten einen Signalknopf zu drücken, um seinem Arbeitgeber seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Im verhandelten Fall hatte ein Taxifahrer seinen Arbeitgeber auf die Zahlung des Mindestlohns für Zeiten, in denen er in Bereitschaft auf Fahrgäste wartete, verklagt. Dabei hatte das Taxiunternehmen eine besondere Bereitschaftsmeldung in Form eines Signalknopfes in das Fahrzeug eingebaut: Das Taxameter gab in Zeiten, in denen das Fahrzeug nicht belegt war, alle drei Minuten einen Ton ab, der innerhalb von zehn Sekunden mit dem Druck auf den Signalknopf beantwortet werden musste. Geschah dies rechtzeitig, wurde die darauf folgende Zeitspanne als Arbeitszeit gewertet. Wurde der Knopf nicht betätigt, galt die Zeit als unbezahlte Pause.

Der Taxifahrer erläuterte vor Gericht, es sei ihm nicht immer möglich und zumutbar gewesen, den Signalknopf innerhalb der Zehn-Sekunden-Spanne zu betätigen, so dass deutlich zu lange Pausenzeiten ausgewiesen worden seien.

Das Gericht schloss sich der Darlegung in großen Teilen an. Standzeiten und andere Zeiten, in denen der Fahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, seien unabhängig vom Betätigen des Signalknopfes Bereitschaftszeiten und damit bis auf die gesetzlichen Pausenzeiten mindestlohnpflichtig. Die Regelung zur Betätigung des Knopfes stelle einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und zudem eine unverhältnismäßige Überwachung des Fahrers.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2017 (Aktenzeichen: 41 Ca 12115/16).