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Einführungstermine für die neuen Bestandsprüfungen in den Meldeverfahren stehen fest

Die neuen Gemeinsamen Grundsätze für das Bestandsprüfungsverfahren sehen eine stufenweise Einführung der neuen Bestandsprüfungen in den Meldeverfahren der Sozialversicherung vor.

In den neuen Gemeinsamen Grundsätzen zu den Bestandsprüfungen in den Meldeverfahren der Sozialversicherung wurden von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auch die Einsatzzeitpunkte für die einzelnen Meldeverfahren festgelegt.

Gestartet wurde zum 1. Januar 2017 mit dem Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Als Nächstes folgt das DEÜV-Meldeverfahren nach § 28a Absatz 1 und 2 SGB IV zum 1. Januar 2018. Die Bestandsprüfungen für die Beitragsnachweise der Arbeitgeber (vgl. § 28f Absatz 3 SGB IV) und der Zahlstellen (vgl. § 256 Absatz 1 SGB V) werden zum 1. Januar 2019 eingeführt.

Auf Seiten der Sozialversicherungsträger starten zunächst die Einzugsstellen mit elektronischen Rückmeldungen von Bestandsfehlern. Die Rückmeldungen der Rentenversicherung auf DEÜV-Meldungen sind ab dem 1. Januar 2019 geplant.

Im elektronischen Verfahren für Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und zur Mitteilung von Vorerkrankungen nach § 107 SGB IV und im Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 SGB V erhalten Arbeitgeber bereits über die heute bestehenden Dialogverfahren von den jeweiligen Sozialversicherungsträgern elektronische Rückmeldungen bei Änderungen von fachlich relevanten Werten. Deshalb werden in diesen beiden Meldeverfahren keine separaten Bestandsprüfungen umgesetzt.