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Eingeschränkte rückwirkende Kindergeldzahlung

Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch" vom 11.7.2019 die Regelungen zur rückwirkenden Kindergeldzahlung angepasst.

Für nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse eingehende Anträge auf Kindergeld wird gemäß § 66 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Diese einschränkende Regelung hat zu erheblichen Protesten geführt, vor allem weil das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung zwischen der steuerlichen Auswirkung auf die Freibeträge für Kinder und dem Kindergeld den ja für das ganze Jahr bestehenden (nur nicht ausgezahlten) Anspruch berücksichtigt und somit es über das Finanzamt i.d.R. auch nicht zu einer finanziellen Entlastung kommt.

Beim Bundesfinanzhof sind inzwischen Revisionsverfahren zur Kindergeldauszahlungsproblematik anhängig (Aktenzeichen u.a. III R 66/18, III R 70/18 und III R 33/19).

Der Gesetzgeber hat jetzt mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch die einschränkende Auszahlungsregelung von § 66 Absatz 3 EStG in den § 70 Absatz 1 EStG verlagert. Dies gilt für Anträge, die nach dem 18.7.2019 bei den Familienkassen eingegangen sind. Faktisch ändert dies aber offensichtlich nichts daran, dass die Familienkasse Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate zahlt.

Leichte Entspannung ist dagegen bei der Günstigerprüfung durch die Finanzämter im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu verzeichnen. Der einschlägige § 31 EStG wurde insoweit geändert, dass bei der Prüfung der Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes die Monate, für die wegen der o.g. Ausschlussfrist kein Kindergeld gezahlt wird, auch kein Kindergeld verrechnet wird. Nachteilig ist, dass diese Regelung nur für Kindergeldanträge gelten soll, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden.