You can use the keyboard arrow keys

Elektronisches Fahrtenbuch auf dem Prüfstand

Das Finanzgericht Niedersachsen hat ein elektronisches Telematik-Fahrtenbuch nicht anerkannt.

Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann lt. FG Niedersachsen nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden.

Der Dienstwagen des Klägers war mit einer sog. Telematiklösung inklusive der Funktion „elektronisches Fahrtenbuch“ ausgestattet. Die Hardware war nicht fest verbaut, sondern konnte auf den standardisierten Fahrzeug-Diagnosestecker aller Fahrzeugtypen (OBD-2 Stecker) des jeweiligen Fahrzeugs aufgesteckt werden. Sie verfügt über einen GPS-Empfänger, übermittelt über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnet die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server zur Erstellung eines elektronischen Fahrtenbuches auf. Der Erwerber erhält einen Online-Zugang zu den Daten, kann unter Verwendung der dazugehörigen Software (verschiedene) Fahrzeuge anlegen, wiederkehrende Fahrziele definieren und wiederkehrende Strecken (wie Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte) vorbelegen.

Der Anwender kann später einer aufgezeichneten Fahrt in der Software einen vordefinierten Fahrtzweck zuordnen oder einen individuellen Fahrtzweck eintragen. Diese Zuordnungen bleiben nach der Ersterfassung zunächst frei änderbar. Für das Streitjahr stellte das Finanzamt fest, dass der im Fahrtenbuch enthaltene Kilometerstand nicht den Kilometerständen laut Werkstattrechnungen entsprach.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es reiche nicht aus, dass nur die Fahrten mit den per GPS ermittelten Geo-Daten selbst zeitnah aufgezeichnet worden sind. Vielmehr müssen alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Die Fahrtenbücher des Klägers enthalten ausdrücklich keine Angaben dazu, wann diese Angaben zu den Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden sind.

Darüber hinaus sind die Fahrtenbücher insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen, weil der Kläger die tatsächlichen Kilometerstände nach den Tachos der Fahrzeuge nicht den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des elektronischen Fahrtenbuches gegenübergestellt hat.

Quelle: Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 23.1.2019 (Aktenzeichen: 3 K 107/18).
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI B 25/19 anhängig.