Unterhält ein Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in Deutschland, bezieht jedoch im Inland Arbeitslohn, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesen Fällen unterliegen der deutschen Steuerpflicht nur die inländischen Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen des Arbeitgebers mit Sitz in Deutschland.
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für gemäß § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer wurde zum 1. Januar 2020 freigeschaltet. Die Arbeitgeber sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Lohnsteuerabzugsmerkmale für entsprechende Arbeitnehmer mittels des ELStAM-Verfahrens abzurufen.
Voraussetzung für die Teilnahme von Arbeitnehmern am ELStAM-Verfahren ist die Zuteilung einer Identifikationsnummer. Diese ist beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt hat. Wurde dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit.
Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des Arbeitnehmers zu stellen. Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck auf dem Formularserver des Bundes (http://www.formulare-bfinv.de) zur Verfügung gestellt.
Außerdem beinhaltet das BMF-Schreiben Ausführungen zu Ausnahmen vom ELStAM-Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit Freibetrag sowie eine Übergangsregelung für vereinfachte Antragsverfahren.