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Elterngeldanrechnung in voller Höhe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.10.2016 entschieden, dass das Elterngeld bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrags in vollem Umfang und damit einschließlich des Sockelbetrags (§ 2 Absatz 4 BEEG) zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 33a Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen (für 2017 aktuell bis 8.820 Euro) im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG).  

Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der ermittelten Beträge (Unterhaltshöchstbetrag) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.  

Streitig war, ob der Sockelbetrag des Elterngeldes im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags gemäß § 33a Absatz 1 EStG zu den (anrechenbaren) Bezügen der unterhaltenen Person zählt. Der BFH hat dies jetzt bestätigt.  

Praktischer Fall in der Praxis wird die Unterstützung von Eltern etwa gegenüber ihrer Tochter mit eigenem Nachwuchs sein. Angerechnet wird nunmehr auch der Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich. Lediglich eine sogenannte Kostenpauschale in Höhe von 180 Euro jährlich kann von den Bezügen abgezogen werden.  

Das entsprechende Aktenzeichen beim BFH lautet VI R 57/15.