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Elternzeit: Besonderer Kündigungsschutz gilt für jeden Elternzeit-Abschnitt

Wird die Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufgeteilt, so findet der besondere Kündigungsschutz für jeden dieser Abschnitte Anwendung. Dies gilt gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm auch für den vorverlagerten Kündigungsschutz vor Beginn der Elternzeit.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt. Wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm hervorgeht, gilt der vorverlagerte Kündigungsschutz bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit nicht nur vor Beginn des ersten Elternzeit-Abschnitts, sondern auch vor Beginn des oder der weiteren Zeitabschnitte (LAG Hamm, Urteil vom 5. November 2025, 11 SLa 394/25). 

Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes sei es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm gegenüber in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht, so das LAG Hamm. Gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässiger Weise dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, stelle für den Arbeitgeber einen besonders großen Vertretungsaufwand dar. Nach Ansicht des LAG Hamm muss vor diesem Hintergrund der vorverlagerte Kündigungsschutz gemäß § 18 Abs. 1 BEEG für alle Teilabschnitte der Elternzeit gelten. 

Die Revision gegen das Urteil wurde allerdings zugelassen. Wir behalten die weitere Entwicklung im Auge.