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Entfernungspauschale bei Hin- und Rückfahrt an verschiedenen Tagen

Die Entfernungspauschale für Fahrten eines Flugbegleiters zum Heimatflughafen ist auch dann nur einmal zu gewähren, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag stattfindet wie die Hinfahrt (Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 14.07.2017 - 6 K 3009/15 E).

Im Urteilsfall ist der Kläger als Flugbegleiter tätig. Für das Streitjahr beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale. Für diejenigen Einsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, gewährte das FA die Pauschale jeweils nur einmal.

Vorab zu klären ist die Frage, ob der Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist. Dies hat das FG bejaht. Der Kläger kann deshalb nur die Entfernungspauschale beanspruchen. Argument des FG ist es, dass sich der Flugbegleiter für den typischen Arbeitseinsatz immer an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort im Gebäude seines Arbeitgebers einfinden musste. Dort befanden sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers. Von einem anderen Ort aus hat er seine Einsätze nicht begonnen.

Im zweiten Schritt kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die Entfernungspauschale lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen ist. Die Pauschale ist danach für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Für die an einem anderen Tag durchgeführte Rückfahrt ist lt. FG kein weiterer Werbungskostenabzug möglich. Die Argumentation, dass die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht kommt bzw. im Falle lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen ist, ist nach Auffassung des FG aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Die vom FG zugelassene Revision ist inzwischen beim BFH unter dem Az. VI R 42/17 anhängig. Der Ausgang des Verfahrens bleibt abzuwarten.