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Entfernungspauschale: Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage des Ansatzes der Entfernungspauschale bei Arbeitgebern/Unternehmern beschäftigt.

Arbeitnehmer: Erste Tätigkeitsstätte maßgeblich 

Bei einem Arbeitnehmer werden die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt (ab 2026 mit 0,38 Euro ab dem ersten Entfernungskilometer).

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist oder an der er dauerhaft bestimmte zeitliche Kriterien erfüllt.

„Dauerhaft“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine Zuordnung auf unbefristete Zeit, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder aktuell über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Unternehmer und Selbstständige: Betriebsstätte entscheidend

Auch bei einem Unternehmer werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte im Ergebnis in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben berücksichtigt. Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. Der Begriff der Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung voraus, die nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortlaufend und immer wieder zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Die aufgezeigten Grundsätze gelten laut BFH auch für Selbstständigen, die überwiegend im Außendienst tätig sind, z. B. Versicherungsvertreter.

Es wird auf das BFH-Urteil vom 5. Februar 2026, III R 18/25, verwiesen.